Eine zur steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige vergleichbare Privilegierung ist beim Subventionsbetrug gem. § 264 StGB möglich. Gemäß Abs. 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
Das Landgericht Halle (Aktenzeichen: 2 Ns 1/12 ) hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Täter durch falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt Investitionszulage erschleichen wollte. Das Finanzamt führte daraufhin eine Investitionszulage-Sonderprüfung durch und teilte dem Antragsteller mit, dass nach den bisher vorgelegten Unterlagen eine Auszahlung der Investitionszulage nicht möglich sei. Nach Beratung mit dem Steuerberater ist der Antrag zurück genommen worden. Das Landgericht Halle sah in dieser Handlung kein freiwilliges Verhalten im Sinne des § 264 Abs. 5 StGB.
Über die Definition des Begriffs der Freiwilligkeit besteht seit je her – ob man es glauben möge oder nicht – Streit. Die Rechtsprechung – so auch das Landgericht Halle – stellt auf das Vorliegen einer autonomen Entscheidungsfindung ab. Freiwilligkeit liege nur dann vor, wenn sich der Täter auf Grund von inneren Beweggründen – Scham, Reue oder einem Zurückschrecken vor dem Straffällig werden – zur Umkehr entschließt. Es hat sich gemeinhin die Formulierung „Ich will nicht, obwohl ich kann“ eingebürgert.
In dem vorliegenden Sachverhalt ist dem Antragsteller die Rücknahme des Antrages nahezu aufgedrängt worden, sodass es hier an der Freiwilligkeit der Handlung fehlte.
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