Das Finanzgericht Hamburg hat am 20.06.2013 (Aktenzeichen 3 V 69/13) über die strafrechtliche Relevanz des Lohnsplittings entschieden.
Hiernach heißt es, dass Überweisungen des Arbeitgebers auf ausländische Konten der Arbeitnehmer, die als Auslagenersatz deklariert worden sind, grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers zählen. Dies gelte auch dann, wenn durch die Zahlungen Werbungskosten des Arbeitnehmers, etwa aufgrund doppelter Haushaltsführung, erstattet werden. Die Zahlungen führen zu einer Steuererhöhung, soweit kein entsprechender Werbungskostenabzug und damit eine Saldierung vorzunehmen ist.
Für die Beantwortung der häufig im Raum stehende Frage nach der vorsätzlichen Begehung, werden Indizien herangezogen. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang die Art und Weise der Abwicklung (Zahlung des lohnversteuerten Gehalts auf ein inländisches Konto und Erstattung privater Aufwendungen des Arbeitnehmers auf ein ausländisches Konto ohne Lohnsteuerabzug und ohne Angabe auf der Lohnsteuerbescheinigung). Bei einer solchen Vorgehensweise spricht viel dafür, dass der Arbeitnehmer selbst vorsätzlich handelte. Es kommt natürlich immer auf den jeweiligen Einzelfall an.
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